|
_____________________
___________
___________ Menschenrechtsinitiative Allen Kindern beide Eltern
Geist des Ting
das unendliche Sein
Heimatland Nation A s g a r d
|
Die Demonstrationen in Strasbourg wurde von "beute-kind" ausgerichtet. Grundlegende Menschenrechte
18.02.2003
Väter wollen
für Kinder sorgen
In Deutschlandwerden pro Jahr knapp 200 000 Ehen geschieden. Kinder sind die Leidtragenden. Sie wachsen oft nur mit einem Elternteil auf - und das nicht, weil Väter sich aus der Erziehung stehlen. Gerade sie pochen auf ihr Umgangsrecht. Morgen demonstrieren sie gegen die deutsche Gesetzgebung in Straßburg.
Ansymbolträchtiger Stelle vor dem Europäischen Gerichtshof fürMenschenrechte demonstrieren am Freitag Väter und Mütter, denender Umgang mit ihren Kindern verwehrt wird. Foto: Archiv Peter
Schwab Artikel, Rebland Kurier (http://www.wzo.de/), 14.08.02 => als htm Datei Unmut gegen den "Umgangsboykott" Großeltern, Väter und Mütter haben in Straßburg demonstriert Regio (zet). Am Freitag haben sich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rund 80 Demonstranten versammelt, um für das Recht der Kinder auf beide Elternteile und gleichzeitig für das Recht der Väter auf ihre Kinder zu demonstrieren. Kritisiert wird, dass ein verhinderter Umgang mit Kindern rechtlich nicht sanktioniert wird. Organisiert wurde die Kundgebung von der Initiative "Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter² in Zusammenarbeit mit Vereinen aus Frankreich, der Schweiz und Deutschland, darunter die Regionalgruppe Südbaden des bundesweit tätigen Vereins "Väteraufbruch für Kinder", dem derzeit rund 1.700 Mitglieder angehören. Die Vorgeschichten der Mitglieder gleichen sich: Nach der Trennung verhindert der frühere Partner in 90 Prozent der Fälle sind es die Mütter den Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Aber im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wird der Umgangsboykott in Deutschland nicht rechtlich sanktioniert. Als "völlig rechtlos gestellt" empfindet sich deshalb zum Beispiel ein 38-jähriger Informatik-Professor aus Denzlingen. Er hat seine Kinder trotz Umgangsrecht seit zwei Jahren nicht mehr zu Gesicht bekommen, was ihm in den zuständigen Ämtern widerfahren ist, nennt er "haarsträubend" und "unvorstellbar". Doch nicht nur er, auch seine Eltern wehren sich: Sie sind Mitglieder der im März diesen Jahres in Frankfurt gegründeten "Bundesinitiative Großeltern von Trennung und Scheidung betroffener Kinder". Margot Jentzsch, eine der betroffenen Großmütter und ebenfalls Initiativen-Mitglied, hat unzählige Eingaben an Politiker und Behörden gemacht. Die Antworten der Referenten von Schröder, Stoiber, Däubler-Gmelin und Westerwelle vertrösten oder verweisen auf andere. Zwar schrieben sich inzwischen alle Parteien die Familienpolitik groß auf ihre Fahnen, was jedoch Sorge- und Umgangsrecht anbetreffe, bilde Deutschland das Schlusslicht der europäischen Staaten. Die betroffenen Großeltern vermissen ihre Enkel nicht nur, sie sorgen sich auch um die Seelenlage der Kinder. "Diese Kinder werden in der Seele zerstört", sagt Margot Jentzsch. "Und die Väter werden entsorgt wie Müll." Gegen diese "Entsorgung" arbeiten Gruppen wie der "Väteraufbruch", "SOS Papa" oder "paPPa.com". "Wir wollen betroffene Väter, Mütter und Großeltern erst einmal auffangen", erklärt Wolf-Dieter Strehblow vom südbadischen Väteraufbruch. Nach dem abrupten Umgangsverlust fielen diese zuerst einmal in ein "großes Loch". Hier will der Väteraufbruch erste Hilfe leisten: jeden vierten Montag im Monat um 19 Uhr treffen sich Betroffene in der Wilhelmstraße 20 in Freiburg. die Übersetzung erfolgte durch Kristian Nekvedavicius
Pressemitteilung der Kanzlei des EGMR11.10.2001 Kammerentscheidungen in den Fällen
SAHIN ./. Deutschland, SOMMERFELD ./. Deutschland, und HOFFMANN ./. Deutschland Der EGMR hat am heutigen Tage die Urteile in folgenden Fällen schriftlich verkündet: Sahin v. Deutschland (Beschwerde Nr. 30943/96), Sommerfeld v. Deutschland (Nr. 31871/96) und Hoffmann v. Deutschland (Nr. 34045/96), die jedoch noch nicht unanfechtbar geworden sind. [fn]. (Die Urteile liegen nur in englischer Sprache vor) Der EGMR stellte mit 5 zu 2 Stimmen fest: a.. Verstoß gegen Artikel 8 (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) der EMRK bei Sahin v. Deutschland und Sommerfeld v. Deutschland; b.. Kein Verstoß gegen Artikel 8 bei Hoffmann v. Deutschland; c.. Verstoß gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 in allen drei Fällen; d.. Einen Verstoß gegen Artikel 6 (Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren) bei Sommerfeld v. Deutschland und Hoffmann v. Deutschland. Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention wurden den Beschwerdeführern folgende Beträge (in DM) zugesprochen: Für immateriellen Schaden Kosten und Auslagen (1) Sahin v. Deutschland DEM 50,000 DEM 8,000
(2) Sommerfeld v. Deutschland DEM 55,000 DEM 2,500 (3) Hoffmann v. Deutschland DEM 25,000 DEM 2,500 1. Grundlegende Tatsachen Die Beschwerdeführer Asim Sahin, Manfred Sommerfeld und Friedhelm Hoffmann haben alle die deutsche Staatsbürgerschaft; Herr Sahin war türkischer Staatsbürger, als die der Beschwerde zugrunde liegenden Abläufe stattfanden, erhielt später aber die deutsche Staatsbürgerschaft.. Die Beschwerdeführer wurden 1950, 1953 und 1954 geboren. Alle drei hatten nicht eheliche Kinder, mit denen ihnen durch deutsche Gerichte der Umgang verweigert wurde. 2. Vorgehensweise und Zusammensetzung des Gerichtshofes Die Beschwerden wurden der ECMR jeweils am 16. Juni 1993, 7. Juni 1995 und 15. Juli 1996 eingereicht und am 1. November 1998 an den EGMR weitergeleitet. Am 12. Dezember 2000 wurden die erst Genannten beiden Fälle für teilweise zulässig erklärt, Hoffmann v. Deutschland für zulässig. Das Urteil erging durch eine aus 7 Richtern bestehende Kammer in folgender Zusammensetzung: Antonio Pastor Ridruejo (Spanien), Präsident, Georg Ress (Deutschland), Lucius Caflisch (Schweiz), Ireneu Cabral Barreto (Portugal), Volodymyr Butkevych (Ukraine), Nina Vajic (Kroatien), Matti Pellonpää (Finnland), Richter, des weiteren nahm teil Vincent Berger, Kanzler der 4. Sektion. 3. Zusammenfassung der Urteile Beschwerden Die Beschwerdeführer trugen vor, dass die Beschlüsse deutscher Gerichte, durch die ihre Anträge auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes mit ihren Kindern abgewiesen wurden, einen Verstoß gegen Artikel 8 darstellten. Sie begründeten ihre Beschwerden weiterhin mit Diskriminierung, indem sie einen Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vortrugen. In den Fällen Sommerfeld v. Deutschland sowie Hoffmann v. Deutschland behaupteten die Beschwerdeführer zusätzlich, die Verfahren seien nicht rechtsstaatlich gewesen (Artikel 6).
Beschlüsse des GerichtshofesArtikel 8 Im Fall Sahin v. Deutschland stützten sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf eine gerichtliche Umgangsregelung zurückwiesen, auf Angaben des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sowie auf solche von Zeugen und auf die Ausführungen des Jugendamtes Wiesbaden, dazu auf Vorschläge eines Sachverständigen. Hierbei berücksichtigten sie die angespannten Beziehungen zwischen den Eltern und kamen dann zum Schluss, dass Umgangskontakte dem Kindeswohl nicht dienlich seien. Für den Gerichtshof bestanden keine Zweifel daran, dass diese Gründe relevant waren. Nach Meinung des Gerichtshofes zeigte jedoch das Versäumnis der deutschen Gerichte, das Kind anzuhören, dass der Beschwerdeführer unzureichend am Umgangsverfahren beteiligt worden war. Es war von wesentlicher Bedeutung, dass die Gerichte sorgfältig zu erwägen hatten, was am besten dem Wohle des Kindes diente, nachdem sie unmittelbaren Kontakt mit dem Kinde gehabt hatten. Das Landgericht hätte sich nicht mit den vagen Ausführungen des Sachverständigen zu den mit einer Anhörung des Kindes verbundenen Problemen zufrieden geben dürfen, ohne auch nur die Möglichkeit zu bedenken, im Hinblick auf das geringe Alter des Kindes besondere Vorkehrungen zu treffen. In diesem Zusammenhang hielten die Gerichte es für bedeutsam, dass die Sachverständige äußerte, sie habe das Kind gar nicht nach ihrem Vater gefragt. Zutreffende und vollständige Angaben über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Umgang mit dem Kinde begehrenden Elternteil aber seien unabdingbare Voraussetzung, den wirklichen Wunsch des Kindes feststellen und somit eine gerechte Abwägung der hier berührten Interessen vornehmen zu können. Im Falle Sommerfeld v. Deutschland stellte der Gerichtshof fest, dass das zuständige Amtsgericht sich bei seiner Weigerung, die beantragte Umgangsregelung zu beschließen, auf Angaben des Kindes stützte, das 1994 vom Amtsgericht im Alter von 13 Jahren, und in früheren Umgangsverfahren mit 10 Jahren angehört worden war. befragt worden war. Beschwerdeführer wie auch die Kindesmutter waren ebenfalls gehört worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes und unter Hinzuziehung von Akten aus den früheren Umgangsverfahren beschloss das Amtsgericht, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht förderlich sei. Das Landgericht bestätigte diesen Beschluss. Der Gerichtshof zweifelte nicht daran, dass diese Gründe relevant waren. Er stellte jedoch fest, dass das Amtsgericht das Kind und die Eltern angehört und dabei Akten früherer Umgangsverfahren beigezogen habe, unter Einschluss der Stellungnahme einer Psychologin des örtlichen Gesundheitsamtes vom April 1992. Der Gerichtshof war aber der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des ziemlich oberflächlichen Vortrages der Psychologin in den ersten Umgangsverfahren, weiter unter Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen Zeit und dem, was hier auf dem Spiele stand, nämlich die Beziehungen zwischen Vater und Kind, es nicht genügt habe, dass das Amtsgericht nur das Kind zu seinen Wünschen hörte, ohne zugleich ein psychologisches Gutachten einzuholen, um die vorgetragenen Wünsche des Kindes einer Würdigung hinsichtlich ihrer tatsächlichen Begründetheit zu unterziehen. Zutreffende und vollständige Angaben zum Verhältnis zwischen dem Kinde und dem Beschwerdeführer als dem Umgang zum Kinde begehrenden Elternteil seien aber unverzichtbare Voraussetzung, die wirklichen Wünsche des Kindes feststellen und so eine gerechte Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen vornehmen zu können. Dann verwies der Gerichtshof auch noch darauf, dass das Landgericht, das die volle Überprüfung aller mit dem Umgangsantrag in Verbindung stehenden Angelegenheiten habe vornehmen müssen, sich damit begnügt habe, die Beschlüsse des Amtsgerichtes nach Aktenlage lediglich zu übernehmen. Nach Überzeugung des Gerichtshofes zeigte das Versäumnis der deutschen Gerichte, ein psychologisches Gutachten zu den Möglichkeiten der Herstellung von Umgangskontakten zwischen Kind und Beschwerdeführer in Auftrag zu geben, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend am Prozess der Entscheidungsfindung beteiligt worden war.
Im Falle Hoffmann v. Deutschland stellte der Gerichtshof fest, dass die zuständigen deutschen Gerichte, sie sich bei der Nichtzuerkennung von Umgangsrechten an den Beschwerdeführer stützten auf den Vortrag des Beschwerdeführers und der Kindesmutter, dazu auf Stellungnahmen des Jugendamtes Mülheim wie des örtlichen Diakonischen Werkes, auf ein Gerichtsgutachten, dazu insbesondere auf die Aussagen des Kindes, das im Alter von etwa 7 Jahren vom Amtsgericht angehört worden war. Die deutschen Gerichte berücksichtigten dabei die gespannten Beziehungen zwischen den Eltern und kamen zur Feststellung, dass weitere Umgangskontakte dem Kindeswohl abträglich seien. Der Gerichtshof zweifelte nicht daran, dass diese Gründe relevant waren. Jedoch verwies der Gerichtshof darauf, dass das Amtsgericht sich auf verschiedene Berichte zur Frage von Umgangskontakten zwischen Beschwerdeführer und Kind bezog, von denen einer sich auf Erfahrungen stützte, denen Treffen zwischen Beschwerdeführer und Kind in einem Zentrum für Verhaltensforschung an Kindern zugrunde lagen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen. Nach Überzeugung des Gerichtshofes war der Beschwerdeführer somit hinreichend am Entscheidungsfindungsprozess beteiligt gewesen. Die deutschen Gerichte gelangten unter Abwägung aller widerstreitenden Interessen im betreffenden Falle zum strittigen Beschluss. Unter Berücksichtigung aller Umstände kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die deutschen Gerichte berechtigt waren, den Umgangsausschluss als erforderlich anzusehen, und dass die Gründe dafür „ausreichend“ gewesen waren. Artikel 14Der Gerichtshof stellte in allen drei Fällen fest, dass die deutschen Gesetze zu Sorge- und Umgangsrecht durch die Familienrechtsnovelle vom 16. Dezember 1997 (in Kraft getreten zum 1. Juli 1998) dergestalt abgeändert worden waren, dass sowohl Vater als auch Mutter eines minderjährigen, nicht ehelichen Kindes nunmehr ein Recht auf Umgang mit ihrem Kinde hatten. Das Abänderungsgesetz machte deutlich, dass die Ziele der zum Zeitpunkt der Vorgänge bei allen drei Fällen (die sich vor 1998 abspielten) anzuwendenden deutschen Gesetze – nämlich, die wohl verstandenen Bedürfnisse von Kind und Eltern zu schützen – auch hätten erreicht werden können, ohne zu erwägen, ob das betreffende Kind ehelich oder nicht ehelich war. Artikel 6In den Fällen Sommerfeld v. Deutschland und Hoffmann v. Deutschland gelangte der Gerichtshof zu der Feststellung, dass gegen die Entscheidung einer Beschwerdeinstanz in Fällen, in denen es um den Umgang eines leiblichen Vaters mit seinem nicht in einer Ehe geborenen Kinde ging, kein generelles Recht auf weitere Beschwerde gegeben war. Der Gerichtshof war demgemäss der Überzeugung, dass diese Beschränkung der Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gerichten sich nicht im Einklang mit Artikel 6 befand. Richter Pellonpää äußerte in jedem der Fälle eine abweichende Meinung, Richterin Vajic äußerte eine solche im Falle Sahin v. Deutschland und eine teilweise abweichende Meinung in den Fällen Sommerfeld v. Deutschland wie auch Hoffmann v. Deutschland, die sämtlich den Urteilen beigegeben wurden.. *** Die Urteile des EGMR finden sich im Internet unter (http://www.echr.coe.int). Kanzler des EGMR F – 67075 Strasbourg Cedex Kontakt: Roderick Liddell (Telefon: (033)3 88 41 24 92) Emma Hellyer (Telefon: (033)3 90 21 42 15) EuGHMR, Urteil v. 11.7.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 1. Der Begriff des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens enthält auch das Band zwischen Eltern und ihrem ehelichen Kind. Dieses Band wird durch die Scheidung der Eltern, so daß das Kind nur bei einem Elternteil lebt, nicht aufgehoben. 2. Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis und die hierauf folgende Ausweisung eines ausländischen geschiedenen Vaters stellen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weil sie die Prüfung, ob eine formelle Umgangsregelung mit seinem Kind machbar und wünschenswert sei, verhindern. 3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nach Art. 8 II EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel, das in Art. 8 II EMRK aufgelistet ist, verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. 4. Die Behörden präjudizieren, wenn sie einen ausländischen geschiedenen Vater ausweisen, nicht nur das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Frage seiner Umgangsregelung, sondern verweigern ihm auch jede Möglichkeit, weiter an diesem Verfahren beteiligt zu sein. Die Behörden handeln deshalb nicht im Sinne, daß bestehende familiäre Bindungen zwischen Vater und Sohn fortentwickelt werden. Ein solcher Eingriff ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verletzt Art. 8 EMRK. EuGHMR - EMRK Art, Urteil v. 27.4.2000 - Beschwerde Nr. 25702/94 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft i.S. von Art. 8 II EMRK anzusehen ist, sind die unterschiedlichen Einstellungen in den Mitgliedsstaaten zur Bedeutung der Familie und der Rolle des Staates ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, daß die nationalen Behörden unmittelbaren Kontakt mit den betroffenen Personen hatten; daher steht den nationalen Behörden grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. 2. Besteht die Gefahr, daß durch die staatlichen Maßnahmen die Familienbeziehungen gänzlich abgetrennt werden, so ist der Ermessenspielraum geringer. 3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK beinhaltet, daß die Inpflegenahme von Kindern grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist. 4. Staatliche Stelle sind nach Art. 8 EMRK gehalten, auf eine Familienzusammenführung hinzuarbeiten, wenn ein Kind in öffentliche Pflege genommen wurde. 5. Art. 8 EMRK erfordert eine faire und umfassende Abwägung des Interesses des Kindes am Verbleib in der öffentlichen Pflege sowie des Interesses der Eltern an der Zusammenführung der Familie. |
|