Website der Menschenrechtsinitiative Allen Kindern beide Eltern

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Alle Kinder haben ein Geburts- und Menschenrecht auf die gelebte Beziehung zu Vater, Mutter, Großeltern und allen Verwandten - niemand darf ihnen dies nehmen        Ihr Peter

 

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Allen Kindern beide Eltern

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Die Demonstrationen in Strasbourg wurde von "beute-kind" ausgerichtet.

Grundlegende Menschenrechte
Art.9, Abs. 3 und Art. 18 UN-Kinderrechtskonvention gibt vor:

"Es ist zu gewährleisten, dass Kinder ihr Menschenrecht auf Kontakt und gelebte Beziehung zu beiden Eltern erhalten"

Art.9, Clause 3 and Art. 18 UN Children´s Rights Convention prescribes:

"It is to be ensured, that children´s human rights to maintain contact and experienced relations with both parents are protected and guaranteed"

Artikel 1 Grundgesetz Deutschland: "Die Würde des Menschen in unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"

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Kinder und ihre Eltern

Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern.

Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur die positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes.

In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kinde erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält. (Johannsen/Heinrich/Jaeger, 3. Aufl. RdNr. 34, zu § 1671 BGB)"


Realität in Deutschland
In unserem Rechtsstaat kann es Menschen - weit überwiegend Vätern - widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ein anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehe geschieden, ihnen die Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell mißbraucht zu haben, erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt wird und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimensionen solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß.«

RiOLG Harald Schütz, Familienrichter
veröffentlicht im Anwaltsblatt 8-1997, S. 468-469


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18.02.2003

Dernières Nouvelles d'Alsace, 10.08.2002

Rubrik Vermischtes

Strassburg

Die Väter schreien sich ihren Zorn aus dem Leib

Etwa fünfzig Personen sind dem Aufruf von deutschen Vereinigungen gefolgt und haben sich gestern am frühen Nachmittag vor dem Gebäude des Europäischen Gerichtshofs versammelt. Sie demonstrierten für das Recht der Kinder auf Umgang mit ihren beiden Elternteilen, und folglich für das Recht der Väter auf Umgang mit ihren Kindern.

Von Florian Haby

Georges Orseau ist mit einer jungen russischen Frau verheiratet. Vor einem Jahr hat ihn seine Ehefrau verlassen und dabei alle Güter des Haushalts mitgenommen ... und auch ihr gemeinsames Baby. Seitdem hat Georges Orseau seine Tochter nicht wiedergesehen. "Ich bin von meiner Frau nicht einmal gerichtlich getrennt. Ein Jahr lang haben wir darum gekämpft, welches Gericht zuständig ist, erklärt er mit Tränen in den Augen. Die Justiz hat das Sorgerecht für das Kind noch nicht festgelegt, aber während der ganzen Zeit hat die Mutter das Kind. Sie profitiert von allen möglichen finanziellen Zuwendungen, und sie wird von Vereinigungen unterstützt. Ich dagegen respektiere das Recht, aber das Recht respektiert mich nicht. Dass sich Leute trennen, das kommt vor, darüber sollte man nicht urteilen. Aber das Kind kann doch nichts dafür. Es soll nicht dafür bezahlen müssen." "Für unsere Gesellschaft ist der Fall klar: Es ist die Mutter, die sich um die Kinder kümmert", fasst Dominique Baylion zusammen, der regionale Delegierte von SOS Papa. Dieser vor zwölf Jahren gegründete Verein kämpft für die Rechte der Väter und dafür, dass die Kinder ein Recht auf ihre beiden Eltern haben.
1994 - Jahr der letzten verfügbaren Studie - gab es in Frankreich 1 800 000 Kinder, die bei nur einem ihrer Elternteile wohnten. In 93% der Fälle handelte es sich um die Mutter. SOS Papa kämpft gegen dieses sehr traditionelle Familienbild und setzt sich dafür ein, dass die 50:50-Regelung hinsichtlich des Aufenthalts berücksichtigt wird. "Das Fehlen des Vaters führt zum Fehlen von Bezugspunkten. Dies lässt sich fast nicht verhindern, und leider versuchen die Jugendlichen oft, den Mangel zu kompensieren, indem sie sich an wenig empfehlenswerten Personen orientieren", fährt Dominique Baylion fort. Daher haben SOS Papa und französische Väter nicht gezögert, dem Aufruf von deutschen Vereinigungen zu folgen und zur Demonstration vor dem Gebäude des Europäischen Gerichtshofs zu kommen.
Jenseits des Rheins wird der Aufenthalt des Kindes fast systematisch der Mutter zugesprochen.
Die deutschen Väter - und die Väter von gemischten Paaren, bei denen die Frau das Kind nach Deutschland mitgenommen hat - stehen mit besonders leeren Händen da. Dies obwohl Frankreich und Deutschland zu den Unterzeichnern der internationalen Kinderrechtskonvention zählen. In seinem Artikel 18 bestimmt dieser Text insbesondere, dass "die Vertragsstaaten sich nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind."

SOS Papa et Maman. Maison des associations, 1A place des Orphelins
FR - 67 000 Strasbourg. * 00 33 - 3 88 56 39 99. www.sospapa.net

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Etwa fünfzig Personen folgten dem Aufruf von SOS Papa und demonstrierten vor dem Gebäude des Europäischen Gerichtshofs in Strassburg.

Übersetzung: C. Gut

 

Väter wollen für Kinder sorgen
Demonstration gegen Umgangsvereitelung in Straßburg macht auf deutsche Rechtslage aufmerksam


Offenburger Tagblatt vom 08.08.02  => als htm Datei

In Deutschlandwerden pro Jahr knapp 200 000 Ehen geschieden. Kinder sind die Leidtragenden. Sie wachsen oft nur mit einem Elternteil auf - und das nicht, weil Väter sich aus der Erziehung stehlen. Gerade sie pochen auf ihr Umgangsrecht. Morgen demonstrieren sie gegen die deutsche Gesetzgebung in Straßburg.


Von Peter Schwab


Offenburg. Die vier Kinder von Wolf Strehblow haben gleichermaßen Kontakt zu Vater und Mutter. Das ist nicht selbstverständlich, die Eltern des Quartetts sind geschieden. Die zwei älteren leben bei Strehblow, die zwei jüngeren bei der Mutter im selben Kaiserstuhldorf. »Ich habe mich mit meiner Ex-Frau so geeinigt, dass wir für unsere Kinder immer eine offene Tür haben«, sagt der Vater, der 2000 vor dem Scheidungsrichter die 18 Jahre währende Ehe beenden ließ.


Strehblow setzt sich für die Rechte von Vätern ein, ihre Kinder ebenso sehen und begleiten zu dürfen, wie die Mütter. Er ist Ansprechpartner des Vereins »Väteraufbruch für Kinder« für die Region um Freiburg. Seit 1989 kümmert sich die Initiative um Männer, denen das Sorgerecht für ihre Kinder fehlt. 30 Mitglieder zählt der Verein in Freiburg, bundesweit haben sich 1700 Menschen der Organisation angeschlossen - darunter im Sorgerechtsstreit unterlegene Mütter.


Das Ziel heißt »50/50 Doppelresidenz«. Statt nur einem Elternteil, meist der Mutter, das Sorgerecht zu geben, sollen sich geschiedene Eltern die Verantwortung teilen. Dazu kommt die Verpflichtung beider Elternteile, möglichst nahe beim Kind zu leben.


Strehblow räumt im Gespräch mit der Mittelbadischen Presse ein, dass dafür die Voraussetzungen in Deutschland noch fehlen. Teilzeitjobs bieten allenfalls im öffentlichen Dienst Grundlage für beiderseitige Kinderverantwortung. In der freien Wirtschaft fehlen sie oft ganz. Das erschwert Müttern den Einstieg in den Beruf und hält Väter von der Erziehung ab. Die Fifty-Fifty-Aufteilung beschränkt Niederlassungsfreiheit und Jobchancen der Eltern -zugunsten des gewohnten Lebensumfelds für die Kinder.
Deshalb hat Strehblow einen attraktiven Job in London ausgeschlagen. Die Auseinandersetzungen vor dem Scheidungsrichter schob er beiseite und vereinbarte mit Ex-Frau und Kindern, wie das getrennte Zusammenleben aussehen soll - was nicht bei jedem Scheidungspaardenkbar ist.
Der Eheknatsch lässt den Sorgeberechtigten Kinder als Faustpfandmissbrauchen. Ein anderer Vater hat seit zwei Jahren seine Tochter nicht mehr gesehen. Offenbar hatte die Mutter dem Kind eingeredet, dass der 38-Jährige die Kleine nicht mehr nach Hause bringen werde. Der Kontakt brach ab. Darunter leidet nicht nur der Vater, auch die Großeltern würden ihre Enkel gerne sehen.


In Straßburg sollen sich morgen zwischen 13 und 16 Uhr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Betroffenenversammeln. Die Initiative »Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter« veranstaltet mit dem »Väteraufbruch« und einer Schweizer Gruppe die Kundgebung, bei der hundert Demonstrantenerwartet werden - auch aus der Ortenau. In einem Brief an Bundeskanzler Gerhard Schröder sprechen sie von Menschenrechtsverletzungen. Im Vergleich zu anderen Ländern hinke Deutschland der Entwicklung hinterher.

Kinder haben einRecht auf Mutter und Vater - selbst nach der Scheidung, betonen Initiativgruppen.     

Ansymbolträchtiger Stelle vor dem Europäischen Gerichtshof fürMenschenrechte demonstrieren am Freitag Väter und Mütter, denender Umgang mit ihren Kindern verwehrt wird.    Foto: Archiv

Peter Schwab
Mittelbadische Presse
Marlener Straße 9
77656 Offenburg
Tel.: 0781/504-1213
Fax: 0781/505-1209

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Artikel, Rebland Kurier (http://www.wzo.de/), 14.08.02   =>  als htm Datei

Unmut gegen den "Umgangsboykott"

Großeltern, Väter und Mütter haben in Straßburg demonstriert

Regio (zet). Am Freitag haben sich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rund 80 Demonstranten versammelt, um für das Recht der Kinder auf beide Elternteile und gleichzeitig für das Recht der Väter auf ihre Kinder zu demonstrieren. Kritisiert wird, dass ein verhinderter Umgang mit Kindern rechtlich nicht sanktioniert wird.

Organisiert wurde die Kundgebung von der Initiative "Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter² in Zusammenarbeit mit Vereinen aus Frankreich, der Schweiz und Deutschland, darunter die Regionalgruppe Südbaden des bundesweit tätigen Vereins "Väteraufbruch für Kinder", dem derzeit rund 1.700 Mitglieder angehören. Die Vorgeschichten der Mitglieder gleichen sich: Nach der Trennung verhindert der frühere Partner in 90 Prozent der Fälle sind es die Mütter den Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Aber im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wird der Umgangsboykott in Deutschland nicht rechtlich sanktioniert.

Als "völlig rechtlos gestellt" empfindet sich deshalb zum Beispiel ein 38-jähriger Informatik-Professor aus Denzlingen. Er hat seine Kinder trotz Umgangsrecht seit zwei Jahren nicht mehr zu Gesicht bekommen, was ihm in den zuständigen Ämtern widerfahren ist, nennt er "haarsträubend" und "unvorstellbar". Doch nicht nur er, auch seine Eltern wehren sich:

Sie sind Mitglieder der im März diesen Jahres in Frankfurt gegründeten "Bundesinitiative Großeltern von Trennung und Scheidung betroffener Kinder".

Margot Jentzsch, eine der betroffenen Großmütter und ebenfalls Initiativen-Mitglied, hat unzählige Eingaben an Politiker und Behörden gemacht. Die Antworten der Referenten von Schröder, Stoiber, Däubler-Gmelin und Westerwelle vertrösten oder verweisen auf andere. Zwar schrieben sich inzwischen alle Parteien die Familienpolitik groß auf ihre Fahnen, was jedoch Sorge- und Umgangsrecht anbetreffe, bilde Deutschland das Schlusslicht der europäischen Staaten. Die betroffenen Großeltern vermissen ihre Enkel nicht nur, sie sorgen sich auch um die Seelenlage der Kinder.

"Diese Kinder werden in der Seele zerstört", sagt Margot Jentzsch. "Und die Väter werden entsorgt wie Müll." Gegen diese "Entsorgung" arbeiten Gruppen  wie der "Väteraufbruch", "SOS Papa" oder  "paPPa.com". "Wir wollen betroffene Väter, Mütter und Großeltern erst einmal auffangen", erklärt Wolf-Dieter

Strehblow vom südbadischen Väteraufbruch. Nach dem abrupten Umgangsverlust  fielen diese zuerst einmal in ein "großes Loch". Hier will der Väteraufbruch erste Hilfe leisten: jeden vierten Montag im Monat um 19 Uhr treffen sich Betroffene in der Wilhelmstraße 20 in Freiburg. 


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Pressemitteilung zu

SAHIN gegen DEUTSCHLAND

SOMMERFELD gegen DEUTSCHLAND

HOFFMANN gegen DEUTSCHLAND

 

Nichtamtliche Übersetzung

die Übersetzung erfolgte durch Kristian Nekvedavicius

 

Pressemitteilung der Kanzlei des EGMR

 11.10.2001

 Kammerentscheidungen in den Fällen

 

SAHIN ./. Deutschland, SOMMERFELD ./. Deutschland, und HOFFMANN ./. Deutschland

Der EGMR hat am heutigen Tage die Urteile in folgenden Fällen schriftlich verkündet: Sahin v. Deutschland (Beschwerde Nr. 30943/96),  Sommerfeld v. Deutschland (Nr. 31871/96) und  Hoffmann v. Deutschland (Nr. 34045/96), die jedoch noch nicht unanfechtbar geworden sind. [fn]. (Die Urteile liegen nur in englischer Sprache vor)

 Der EGMR stellte mit 5 zu 2 Stimmen fest:

 a.. Verstoß gegen Artikel 8 (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) der EMRK bei Sahin v. Deutschland und  Sommerfeld v. Deutschland;

 b.. Kein Verstoß gegen Artikel 8 bei Hoffmann v. Deutschland;

 c.. Verstoß gegen Artikel  14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 in allen drei Fällen;

 d.. Einen Verstoß gegen Artikel 6 (Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren) bei Sommerfeld v. Deutschland und Hoffmann v. Deutschland.

 Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention wurden den Beschwerdeführern folgende Beträge (in DM) zugesprochen:

     Für immateriellen Schaden

     Kosten und

     Auslagen

      (1)  Sahin v. Deutschland

     DEM 50,000

     DEM 8,000

    

      (2)  Sommerfeld v. Deutschland

     DEM 55,000

     DEM 2,500

      (3)  Hoffmann v. Deutschland

     DEM 25,000

     DEM 2,500

 1.  Grundlegende Tatsachen

 Die Beschwerdeführer Asim Sahin, Manfred Sommerfeld und Friedhelm Hoffmann haben alle die deutsche Staatsbürgerschaft; Herr Sahin war türkischer Staatsbürger, als die der Beschwerde zugrunde liegenden Abläufe stattfanden, erhielt später aber die deutsche Staatsbürgerschaft.. Die Beschwerdeführer wurden 1950, 1953 und 1954 geboren. Alle drei hatten nicht eheliche Kinder, mit denen ihnen durch deutsche Gerichte der Umgang verweigert wurde.

 2.  Vorgehensweise und Zusammensetzung des Gerichtshofes

 Die Beschwerden wurden der ECMR jeweils am 16. Juni 1993, 7. Juni 1995 und 15. Juli 1996 eingereicht und am 1. November 1998 an den EGMR weitergeleitet. Am 12. Dezember 2000 wurden die erst Genannten beiden Fälle für teilweise zulässig erklärt, Hoffmann v. Deutschland für zulässig. 

 Das Urteil erging durch eine aus 7 Richtern bestehende Kammer in folgender Zusammensetzung:

 Antonio Pastor Ridruejo (Spanien), Präsident,

Georg Ress (Deutschland),

Lucius Caflisch (Schweiz),

Ireneu Cabral Barreto (Portugal),

Volodymyr Butkevych (Ukraine),

Nina Vajic (Kroatien),

Matti Pellonpää (Finnland), Richter,

 des weiteren nahm teil Vincent Berger, Kanzler der 4. Sektion.

 3.  Zusammenfassung der Urteile

 Beschwerden

 Die Beschwerdeführer trugen vor, dass die Beschlüsse deutscher Gerichte, durch die ihre Anträge auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes mit ihren Kindern abgewiesen wurden, einen Verstoß gegen Artikel 8 darstellten. Sie begründeten ihre Beschwerden weiterhin mit Diskriminierung, indem sie einen Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vortrugen. In den Fällen Sommerfeld v. Deutschland sowie Hoffmann v. Deutschland behaupteten die Beschwerdeführer zusätzlich, die Verfahren seien nicht rechtsstaatlich gewesen (Artikel 6).

 

Beschlüsse des Gerichtshofes

 Artikel 8

 Im Fall Sahin v. Deutschland stützten sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf eine gerichtliche Umgangsregelung zurückwiesen, auf Angaben des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sowie auf solche von Zeugen und auf die Ausführungen des Jugendamtes Wiesbaden, dazu auf Vorschläge eines Sachverständigen. Hierbei berücksichtigten sie die angespannten Beziehungen zwischen den Eltern und kamen dann zum Schluss, dass Umgangskontakte dem Kindeswohl nicht dienlich seien.  

Für den Gerichtshof bestanden keine Zweifel daran, dass diese Gründe relevant waren. Nach Meinung des Gerichtshofes zeigte jedoch das Versäumnis der deutschen Gerichte, das Kind anzuhören, dass der Beschwerdeführer unzureichend am Umgangsverfahren beteiligt worden war. Es war von wesentlicher Bedeutung, dass die Gerichte sorgfältig zu erwägen hatten, was am besten dem Wohle des Kindes diente, nachdem sie unmittelbaren Kontakt mit dem Kinde gehabt hatten. Das Landgericht hätte sich nicht mit den vagen Ausführungen des Sachverständigen zu den mit einer Anhörung des Kindes verbundenen Problemen zufrieden geben dürfen, ohne auch nur die Möglichkeit zu bedenken, im Hinblick auf das geringe Alter des Kindes besondere Vorkehrungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang hielten die Gerichte es für bedeutsam, dass die Sachverständige äußerte, sie habe das Kind gar nicht nach ihrem Vater gefragt. Zutreffende und vollständige Angaben über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Umgang mit dem Kinde begehrenden Elternteil aber seien unabdingbare Voraussetzung, den wirklichen Wunsch des Kindes feststellen und somit eine gerechte Abwägung der hier berührten Interessen vornehmen zu können.

Im Falle Sommerfeld v. Deutschland stellte der Gerichtshof fest, dass das zuständige Amtsgericht sich bei seiner Weigerung, die beantragte Umgangsregelung zu beschließen, auf Angaben des Kindes stützte, das 1994 vom Amtsgericht im Alter von 13 Jahren, und in früheren Umgangsverfahren mit 10 Jahren angehört worden war. befragt worden war. Beschwerdeführer wie auch die Kindesmutter waren ebenfalls gehört worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes und unter Hinzuziehung von Akten aus den früheren Umgangsverfahren beschloss das Amtsgericht, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht förderlich sei. Das Landgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der Gerichtshof zweifelte nicht daran, dass diese Gründe relevant waren. Er stellte jedoch fest, dass das Amtsgericht das Kind und die Eltern angehört und dabei Akten früherer Umgangsverfahren beigezogen habe, unter Einschluss der Stellungnahme einer Psychologin des örtlichen Gesundheitsamtes vom April 1992. Der Gerichtshof  war aber der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des ziemlich oberflächlichen Vortrages der Psychologin in den ersten Umgangsverfahren, weiter unter Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen Zeit und dem, was hier auf dem Spiele stand, nämlich die Beziehungen zwischen Vater und Kind, es nicht genügt habe, dass das  Amtsgericht nur das Kind zu seinen Wünschen hörte, ohne zugleich ein psychologisches Gutachten einzuholen, um die vorgetragenen Wünsche des Kindes einer Würdigung hinsichtlich ihrer tatsächlichen Begründetheit zu unterziehen. Zutreffende und vollständige Angaben zum Verhältnis zwischen dem Kinde und dem Beschwerdeführer als dem Umgang zum Kinde begehrenden Elternteil seien aber unverzichtbare Voraussetzung, die wirklichen Wünsche des Kindes feststellen und so eine gerechte Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen vornehmen zu können. Dann verwies der Gerichtshof auch noch darauf, dass das Landgericht, das die volle Überprüfung aller mit dem Umgangsantrag in Verbindung stehenden Angelegenheiten habe vornehmen müssen, sich damit begnügt habe, die Beschlüsse des Amtsgerichtes nach Aktenlage lediglich zu übernehmen. Nach Überzeugung des Gerichtshofes zeigte das Versäumnis der deutschen Gerichte, ein psychologisches Gutachten zu den Möglichkeiten der Herstellung von Umgangskontakten zwischen Kind und Beschwerdeführer in Auftrag zu geben, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend am Prozess der Entscheidungsfindung beteiligt worden war.

 

Im Falle Hoffmann v. Deutschland stellte der Gerichtshof fest, dass die zuständigen deutschen Gerichte, sie sich bei der Nichtzuerkennung von Umgangsrechten an den Beschwerdeführer stützten auf den Vortrag des Beschwerdeführers und der Kindesmutter, dazu auf Stellungnahmen des Jugendamtes Mülheim wie des örtlichen Diakonischen Werkes, auf ein Gerichtsgutachten, dazu insbesondere auf die Aussagen des Kindes, das im Alter von etwa 7 Jahren vom Amtsgericht angehört worden war. Die deutschen  Gerichte berücksichtigten dabei die gespannten Beziehungen zwischen den Eltern und kamen zur Feststellung, dass weitere Umgangskontakte dem Kindeswohl abträglich seien.    

Der Gerichtshof zweifelte nicht daran, dass diese Gründe relevant waren. Jedoch verwies der Gerichtshof darauf, dass das Amtsgericht sich auf verschiedene Berichte zur Frage von Umgangskontakten zwischen Beschwerdeführer und Kind  bezog, von denen einer sich auf Erfahrungen stützte, denen Treffen zwischen Beschwerdeführer und Kind in einem Zentrum für Verhaltensforschung an Kindern zugrunde lagen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen. Nach Überzeugung des Gerichtshofes war der Beschwerdeführer somit hinreichend am Entscheidungsfindungsprozess beteiligt gewesen. Die deutschen Gerichte gelangten unter Abwägung aller widerstreitenden Interessen im betreffenden Falle zum strittigen Beschluss. Unter Berücksichtigung aller Umstände kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die deutschen Gerichte berechtigt waren, den Umgangsausschluss als erforderlich anzusehen, und dass die Gründe dafür „ausreichend“ gewesen waren.

Artikel 14

Der Gerichtshof stellte in allen drei Fällen fest, dass die deutschen Gesetze zu Sorge- und Umgangsrecht durch die Familienrechtsnovelle vom 16. Dezember 1997 (in Kraft getreten zum 1. Juli 1998) dergestalt abgeändert worden waren, dass sowohl Vater als auch Mutter eines minderjährigen, nicht ehelichen Kindes nunmehr ein Recht auf Umgang  mit ihrem Kinde hatten. Das Abänderungsgesetz machte deutlich, dass die Ziele der zum Zeitpunkt der Vorgänge bei allen drei Fällen (die sich vor 1998 abspielten) anzuwendenden deutschen Gesetze – nämlich, die wohl verstandenen Bedürfnisse von Kind und Eltern zu schützen – auch hätten erreicht werden können, ohne zu erwägen, ob das betreffende Kind ehelich oder nicht ehelich war.

Artikel 6

 In den Fällen Sommerfeld v. Deutschland und Hoffmann v. Deutschland gelangte der Gerichtshof zu der Feststellung, dass  gegen die Entscheidung einer Beschwerdeinstanz in Fällen, in denen es um den Umgang eines leiblichen Vaters mit seinem nicht in einer Ehe geborenen Kinde ging, kein generelles Recht auf weitere Beschwerde gegeben war. Der Gerichtshof war demgemäss der Überzeugung, dass diese Beschränkung der Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gerichten sich nicht im Einklang mit Artikel 6 befand. 

Richter Pellonpää äußerte in jedem der Fälle eine abweichende Meinung, Richterin Vajic äußerte eine solche im Falle  Sahin v. Deutschland und eine teilweise abweichende Meinung in den Fällen Sommerfeld v. Deutschland wie auch Hoffmann v. Deutschland, die sämtlich den Urteilen beigegeben wurden..

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Die Urteile des EGMR finden sich im Internet unter (http://www.echr.coe.int).

Kanzler des EGMR

F – 67075 Strasbourg Cedex

Kontakt: Roderick Liddell (Telefon: (033)3 88 41 24 92)

Emma Hellyer (Telefon: (033)3 90 21 42 15)

Fax: (033)3 88 41 27 91


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Achtung des Familienlebens

 

EuGHMR, Urteil v. 11.7.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95

1. Der Begriff des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens enthält auch das Band zwischen Eltern und ihrem ehelichen Kind. Dieses Band wird durch die Scheidung der Eltern, so daß das Kind nur bei einem Elternteil lebt, nicht aufgehoben.

2. Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis und die hierauf folgende Ausweisung eines ausländischen geschiedenen Vaters stellen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weil sie die Prüfung, ob eine formelle Umgangsregelung mit seinem Kind machbar und wünschenswert sei, verhindern.

3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nach Art. 8 II EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel, das in Art. 8 II EMRK aufgelistet ist, verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

4. Die Behörden präjudizieren, wenn sie einen ausländischen geschiedenen Vater ausweisen, nicht nur das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Frage seiner Umgangsregelung, sondern verweigern ihm auch jede Möglichkeit, weiter an diesem Verfahren beteiligt zu sein. Die Behörden handeln deshalb nicht im Sinne, daß bestehende familiäre Bindungen zwischen Vater und Sohn fortentwickelt werden. Ein solcher Eingriff ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verletzt Art. 8 EMRK.

EuGHMR - EMRK Art, Urteil v. 27.4.2000 - Beschwerde Nr. 25702/94

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft i.S. von Art. 8 II EMRK anzusehen ist, sind die unterschiedlichen Einstellungen in den Mitgliedsstaaten zur Bedeutung der Familie und der Rolle des Staates ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, daß die nationalen Behörden unmittelbaren Kontakt mit den betroffenen Personen hatten; daher steht den nationalen Behörden grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu.

2. Besteht die Gefahr, daß durch die staatlichen Maßnahmen die Familienbeziehungen gänzlich abgetrennt werden, so ist der Ermessenspielraum geringer.

3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK beinhaltet, daß die Inpflegenahme von Kindern grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist.

4. Staatliche Stelle sind nach Art. 8 EMRK gehalten, auf eine Familienzusammenführung hinzuarbeiten, wenn ein Kind in öffentliche Pflege genommen wurde.

5. Art. 8 EMRK erfordert eine faire und umfassende Abwägung des Interesses des Kindes am Verbleib in der öffentlichen Pflege sowie des Interesses der Eltern an der Zusammenführung der Familie.

Hervorhebungen durch AEfK   © Urheberrechtsvermerk:  Wir erlauben ausdrücklich die Weitergabe und Verlinkung unserer Veröffentlichungen und Zusammenstellungen, wenn diese Veröffentlichungen mit einem Hinweis auf den Arbeitskreis Eltern für Kinder e.V.   und Angabe der Internetadresse www.aefk.de verbunden sind. Frei für den privaten nicht kommerziellen Gebrauch.

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